S T A T U T E N der "ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz"

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz".

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2. Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Erforschung von Wechselwirkungen zwischen EDV-Einsatz, Informationsrecht, Datenschutz und Gesellschaft. Er wird die Öffentlichkeit und die Fachwelt werden über erkennbare, vorhersehbare und wahrscheinliche Wechselwirkungen dieser Bereiche informieren. Der Verein wird darauf hinwirken, daß Informationstechnik und Telekommunikation menschengerecht, gesellschaftlich verantwortbar und unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten, sowie unter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingesetzt und weiterentwickelt werden.

(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 35 Abs. 2 BAO überwiegend im Inland.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Aufbau einer Fachbibliothek und eines Archivs mit Schwerpunkt Informationstechnik, Telekommunikation, Datenschutz und Neue Technik;

b) Aufbau eines elektronischen Informationsnetzes zur raschen Nutzung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen;

c) Aufbau einer Informationsdatenbank zur Dokumentation der Einhaltung des Datenschutzgesetzes bei EDV-Anwendern;

d) fachliche Unterstützung von Gruppen und Initiativen, die dieselben Zwecke verfolgen;

e) Verbreitung der Erkenntnisse auf Fachtagungen, Seminaren und in öffentlichen Veranstaltungen;

f) Durchführung, Unterstützung oder Vergabe von Untersuchungen bzw. Forschungsvorhaben sowie Erstellung von Unterlagen und Unterrichtsmaterialien;

g) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen;

h) Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle, die organisatorische Arbeiten erledigt;

i) Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen und Regionalgruppen;

j) Durchführung von Aussendungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, einer Schriftenreihe und einer Zeitschrift;

k) Abhaltung von geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden und Versammlungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) Spenden und Sammlungen;

c) freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckbestimmung;

d) Kostenersätze für Bücher, Schriftenreihe, Zeitschriften etc.;

e) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und sonstigen Leistungen;

f) Honorare und Provisionen aus der Durchführung von Projekten;

g) private und öffentliche Subventionen;

h) sonstige Zuwendungen.

(4) Der Abrechnungszeitraum des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen und Mitgliedsbeiträge entrichten.

(3) Aktive Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen und aufgrund Ihrer Vereinsarbeit von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit sind.

(4) Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.

(5) Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die einen Mitgliedsbeitrag entrichten.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, wenn sie die Zwecke des Vereines anerkennen und fördern wollen.

(2) Juristische Personen haben dem Verein eine Kontaktperson zu nennen.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheide müssen der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Ablehnungen müssen schriftlich erfolgen. Gegen eine Ablehnung kann die nächste Generalversammlung angerufen werden, die entgültig entscheidet.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder durch die Generalversammlung.

(5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist in der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Streichung muß schriftlich mitgeteilt werden; gegen sie kann die nächste Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(4) Mitglieder, die gegen die Ziele oder Statuten des Vereines verstoßen oder das Ansehen des Vereines schädigen, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschlußgrund muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Generalversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Auf Wunsch hat persönliche Anhörung zu erfolgen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag eines oder mehrerer Mitglieder beschlossen werden.

(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen. Ordentliche und aktive Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen, den aktiven und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht den aktiven und den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe bis zum beschlossenen Fälligkeitstermin verpflichtet.

(3) Ordentliche Mitglieder, denen im Laufe einer Funktionsperiode keine regelmäßige Vereinsmitarbeit möglich ist, gelten bei der nächsten Generalvollversammlung als fördernde Mitglieder. Über die Anerkennung des Status der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach der letzten Generalversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Die Tagesordnung kann mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Zur Stimmberechtigung s. § 7 (1). Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig und hat schriftlich zu erfolgen. Einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied kann maximal eine weitere Stimme übertragen werden.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet eine Stunde später die Generalversammlung mit der selben Tagesordnung, am selben Ort, ohne besondere Einladung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das vereinsälteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so kann das vereinsälteste stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz übernehmen.

(10) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlußfassung über den Voranschlag;

c) Bestellung, Enthebung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse und Streichungen von der Mitgliedschaft sowie gegen Ablehnung der Aufnahme in den Verein;

g) Entscheidungen über Berufungen gegen Schiedsgerichtentscheide;

h) Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;

i) Beschlußfassung über interne organisatorische Fragen wie z.B. Einsetzen von Referaten, Arbeitskreisen, Projekt- und Regionalgruppen;

j) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem Präsidenten

dem Schriftführer

dem Kassier

deren Stellvertretern.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist nach Möglichkeit Parität zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Funktionen im Vorstand.

(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Wenn innerhalb von drei Wochen nach Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Vorstandsbeschlüsse auch ohne eine Sitzung gefaßt werden. Ein solcher Beschluß wird in das Protokoll der folgenden Vorstandssitzung aufgenommen.

(10) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem vereinsältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(11) Über die Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.

(12) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 1) und Rücktritt (Abs. 14).

(13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

(2) Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Sekretär bestellen. Dieser Sekretär erledigt hauptamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dem Vorstand verantwortlich. Für die laufenden Geschäfte ist er allein zeichnungsberechtigt.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für alle Einladungen zu Versammlungen des Vereins. Soweit die Schreiben andere den Verein verpflichtende Urkunden sind, sind diese vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam zu unterfertigen. Sollten die Schriftführer, Kassier und die Stellvertreter verhindert sein und liegt die Ausfertigung eines Schreibens im Interesse des Vereines, genügt die alleinige Unterschrift des Präsidenten.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (3), (12), (13) und (14) sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder (ausgenommen fördernde oder Ehrenmitglieder) namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschluß des Schiedsgerichts muß schriftlich mit Begründung an alle Streitparteien ergehen.

(4) Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muß unter Anführung von Gründen schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und den Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.