Betriebsvereinbarung - Muster
MUSBRV01.DOCã
arge daten 2006Inhalt:
I. Muster-Betriebsvereinbarung 3
A. Betroffener Personenkreis 3
B. Systembeschreibung 3
C. Gegenstand des Übereinkommens, Zweck der Verarbeitung 3
D. Definition der verwendeten Daten 3
E. Definition der Datennutzung 4
F. Abgrenzung zu anderen Datenverarbeitungen 4
G. Definition von Codes und Wertebereichen 4
H. Maximale Dauer der gespeicherten Daten 5
I. Vorgangsweise bei Änderung des Systems 5
J. Anwendungs- und Auslegungsgrundsatz 5
K. Schlichtungskommission 5
L. Geltung 5
Anhang I: Datenarten (Infotypen) 6
Anhang II: Auswertungen 6
Anhang III: Übermittlungen 7
Muster-Betriebsvereinbarung
Die vorgeschlagene Muster-Vereinbarung ist als Verhandlungsrahmen zu verstehen, die es erlaubt, alle aus der Sicht des Autors wesentlichen Vereinbarungspunkte abzuhandeln.
Betroffener Personenkreis
Alle
Bediensten .........
Systembeschreibung
Die Vereinbarung regelt die Verarbeitung auf dem EDV-System, bestehend aus folgenden Modulen:
.....
Die Erweiterung um zusätzliche Module bedarf Ergänzungen dieser oder der Verabschiedung eigener Betriebsvereinbarungen.
Gegenstand des Übereinkommens, Zweck der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung dient ...... (Angabe des Zwecks), Die Verwendung des Systems für Zwecke der Personalbeurteilung ist unzulässig, es sei denn es wird diesbezüglich eine eigene Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Definition der verwendeten Daten
Im Zusammenhang mit dem Datenverabreitungssystem sind die im Anhang I genannten Daten (Datenarten, Infotypen) zulässigerweise zu verarbeiten.
Die Liste der taxativ angeführten Datenarten (Anhang I) bildet einen integralen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Definition der Datennutzung
Grundsätzlich hat die Nutzung der Daten in anonymisierter Form zu erfolgen. Personalisierte Nutzungen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem oben genannten Zweck zulässig.
Als anonymisierte Nutzung sind alle Verfahren anzusehen, die die Rückführbarkeit der Daten zu bestimmten Personen, auch unter Berücksichtigung betriebsinterner Informationen (Insider-Informationen) nicht mehr ermöglichen.
Zu folgenden personenbezogenen Auswertungen wurde Übereinkunft zur Nutzung erzielt (Anhang II). Diese Liste ist integraler Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
Änderungen dieser Auswertungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Ausgenommen davon sind Änderungen aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen oder programmtechnisch bedingte Änderungen (Behebung von Auswertungs- und Berechnungsfehlern, Änderungen im stilistischen Erscheinungsbild der Auswertungen).
Auswertungen sind auch zulässig, wenn bei einem Mitarbeiter der begründete Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Betriebsmitteln besteht. Die missbräuchliche Verwendung wird in dieser Vereinbarung definiert, ebenso die Vorgangsweise bei Verdacht der missbräuchlichen Verwendung (Mitwirkung des Betriebsrats bei der Auswertung, Einbindung anderer Betriebsstellen und Abteilungen, Möglichkeit der Stellungnahme des Betroffenen).
Abgrenzung zu anderen Datenverarbeitungen
Zu folgenden Datenverarbeitungen/Stellen dürfen Daten zulässigerweise übermittelt werden (Anhang III, integraler Bestandteil der Vereinbarung).
Alle anderen Übermittlungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Ausgenommen sind Übermittlungen aufgrund geänderter rechtlicher Voraussetzungen oder wenn der Betroffene die Übermittlung selbst wünscht bzw. veranlaßt.
Definition von Codes und Wertebereichen
Aufgrund der Sensibilität einzelner Datenfelder und zur Erhöhung der Transparenz der Datennutzung für die Mitarbeiter werden zu folgenden Datenarten die zulässigen Wertemengen abschließend definiert:
Datenart |
Zulässige Codes |
|
Abwesenheitsgründe |
01 - Erholungsurlaub |
|
Maximale Dauer der gespeicherten Daten
Die maximale zulässige Speicherdauer der einzelnen Daten ist im Anhang I geregelt. Davon unberührt bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
Vorgangsweise bei Änderung des Systems
Geplante Änderungen des DV-Systems, Ergänzungen der Datenarten, Auswertungen, Datencodes und Datenübermittlungen sind dem Betriebsrat so zeitgerecht mitzuteilen und zu begründen, daß ausreichende Verhandlungen über eine Änderung dieser Betriebsvereinbarung möglich sind.
Anwendungs- und Auslegungsgrundsatz
Betriebsrat und Betriebsführung verpflichten sich, bei der Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung von dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auszugehen. Eine Anwendung der Betriebsvereinbarung in der Art, daß für das Unternehmen ein gegenüber dem Schutzzweck der Betriebsvereinbarung nicht gerechtfertigter Kostenaufwand oder eine eklatante Arbeitsbehinderung entsteht, ist ausgeschlossen.
Schlichtungskommission
Für alle mit dieser Betriebsvereinbarung zusammenhängende Fragen ist die Schlichtungskommission im Sinne der Rahmenbetriebsvereinbarung zuständig. Anrufung und Wirken werden in dieser Rahmenbetriebsvereinbarung geregelt.
Geltung
Die Betriebsvereinbarung wird vorerst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragspartner eine Änderung verlangen.
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Für die Geschäftsführung Für den Betriebsrat
Anhang I: Datenarten (Infotypen)
( Detailzweck:
Datenart |
Erläuterung |
Betroffene |
Maximale Speicherdauer |
|
( Detailzweck:
Datenart |
Erläuterung |
Betroffene |
Maximale Speicherdauer |
|
Als Basis dienen die Registrierungsunterlagen des DVR.
Anhang II: Auswertungen
Auswertungen die jeweils einen Mitarbeiter betreffen:
· Erstellung von Arztbriefen und Befunden
Auswertungen die jeweils mehrere Mitarbeiter betreffen (Listen):
· Ausgabe von Ergebnislisten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen
Anhang III: Übermittlungen
An wen werden personenbezogene Daten übermittelt?
Zweck der Übermittlung / Anlaßfall |
Häufigkeit |
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[] |
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[] |
|||
[] |
Wer erhält welche Daten?
Datenarten |
Empfänger/Datenverarbeitung |
|
<> |
Identifikationsdaten der Bewohner |
[1.], [2.], [3.] |
<> |
Konditionen zum Mietverhältnis |
[1.], [2.] |
Als Basis dienen die Registrierungsunterlagen des DVR.